Wurde einer Influencerin gerichtlich verboten, auf ihrem Istagram-Account die Produkte einer Firma als „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort „Bullshit“ durch Auslassung bestimmter Buchstaben als „B********t“ oder „Noch mehr B***“ darstellt. Das entschied nun das OLG Frankfurt per Beschluss vom 23. September 2021.
Die Influencerin hatte verschiedene Aussagen über ein Unternehmen und deren Produkte in einem Ordner auf ihrem Instagram-Account zusammengefasst und diesen Ordner mit „Mehr Bullshit“ betitelt. Dagegen wendete sich das betroffene Unternehmen und erwirkte ein gerichtliches Unterlassungsverbot gegen diese Bezeichnung. Daraufhin benannte sie den Ordner in „Mehr B******t“ um. Das Landgericht und jetzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt sahen darin einen Verstoß gegen die erste Unterlassungsverfügung und verhängten ein Ordnungsgeld von EUR 5.000,00, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, weil der verbotene Begriff „Bullshit“ weiterhin verwendet würde. Es seien lediglich die mittleren Buchstaben des Wortes durch Sternchen ersetzt worden, aber die angesprochenen Verkehrskreise verstünden hierunter weiter den untersagten Begriff, denn diese seien daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu komme, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasse. So vorgeprägt, würde der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können.
Die Gegenseite betitelte das Vorgehen nur als plumpen Umgehungsversuch.
Empfehlung: Vorsicht bei Verwendung von Aussagen, die in ähnlicher Form bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen oder sogar von Verbotsverfügungen waren.
Dr. Julia Schneider
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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